Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Die anwaltliche Interessenvertretung im Bereich der Betäubungsmittel bedarf für ihr Gelingen einerseits der Kenntnis von Art und Wirkung von Betäubungsmitteln als auch andererseits der besonderen Kenntnis der vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehenen Sanktionen.

 

Die Ahndung eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet dem Strafverteidiger große Mitwirkungsmöglichkeiten. Hierzu zählt etwa die Einflussnahmemöglichkeit bei der Wahl einer Behandlungsform oder die Berücksichtigung einer Strafminderung durch aktive Mitwirkung des Mandanten bei der Tatbestandsaufklärung (§ 31 BtMG: Kronzeugenregelung). Den Methoden der verdeckten Ermittlung sowie der Möglichkeit von Absprachen unter den am Verfahren Beteiligten über Schuld und Höhe des Strafmaßes kommt besonders im Betäubungsmittelstrafrecht größte Bedeutung zu.